Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Fristablauf
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Schulgärten (Schulgartenförderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 3 – 2308.3.1 v. 3.3.2000
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Schulgärten
(Schulgartenförderrichtlinie)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II B 3 – 2308.3.1
Zuwendungszweck
Das
Land gewährt im Interesse einer verstärkten, praxisbezogenen Natur- und
Umwelterziehung an Schulen im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO
Zuwendungen für die Förderung von Schulgärten. Ein Anspruch des Antragstellers
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Schaffung neuer Schulgärten für die praxis- und anwendungsbezogene Natur- und
Umwelterziehung sowie zur naturkundlichen und naturwissenschaftlichen
Unterrichtsbegleitung.
Errichtung und Erweiterung schulbiologischer Zentren / Zentralschulgärten.
Kauf von Gartengeräten als gärtnerische Erstausstattung.
Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern und Geräteräumen in einfacher
Ausstattung.
Die
Gartenanlagen sowie die baulichen Anlagen (Gewächshäuser, Geräteräume) sind
mindestens 10 Jahre von dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme /
Übergabe) an, Gartengeräte mindestens 5 Jahre von dem Zeitpunkt der Lieferung
an oder bei Einbauten von dem Zeitpunkt der Fertigstellung an für den
geförderten Zweck zu nutzen.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden und Gemeindeverbände als Schulträger
Private Schulträger
Zuwendungsvoraussetzungen
Schulgärten
werden nur gefördert, wenn ihre Fläche mindestens 250 m², bei schulbiologischen
Zentren / Zentralschulgärten mindestens 2.000 m² umfasst.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
Die
Zuwendung errechnet sich:
- bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 gem. Nr. 2.4 VVG
- bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2 mit einem Prozentsatz von bis zu 90 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Finanzielle
Beiträge Dritter sowie bare und unbare Eigenleistungen sind von den
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzusetzen.
Bagatellgrenze:
1.500 Euro kommunaler Bereich
Mehrere
Maßnahmen können zu einem Zuwendungsantrag zusammengefasst werden.
500
Euro außerkommunaler Bereich.
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2 sind zuwendungsfähig die Ausgaben für:
- Geländevorbereitung (Räumung, Einplanieren, Tiefenlockerung,
Mutterbodenauftrag u.ä.),
- Erschließung und Einrichtung (Bewässerung, Wegebau, Einfriedung, Pergolen
u.ä.),
- Erstbepflanzung, Erstansaaten,
- Schaffung von Feucht- und Trockenbiotopen, Vogelschutzgehölzen, Obstwiesen.
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für
- Grunderwerb,
- Unterhaltungsmaßnahmen,
- Gestaltung von sonstigen Außenanlagen an Schulgebäuden,
- Beschaffung von unterrichtsbegleitendem Lehrmaterial und Lernmitteln.
Sonstige Nebenbestimmungen
Verfahren
Antragsverfahren
Der
schriftliche Antrag ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu
stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden
sind die Bezirksregierungen.
Der
Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 2 zu Nr.4.1 VVG zu erteilen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist in unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV / VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum
31.12.2005.
Mein RdErl. v. 30.5.1986 (MBl. NRW. S. 846 / SMBl. NRW. 239) wird aufgehoben.